Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16.10.2013
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Emilienkindergarten" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehung und Bildung des Emilienkindergartens über den Rahmen der Etatmittel hinaus, insbesondere durch:
Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien
Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.B. Ausflüge
Ausrichtungen von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise
Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der Öffentlichkeit (z. B. Internetauftritt)
Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers
Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (s. § 3 Absatz 1).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
Tätigkeiten in den Organen des Vereins (§ 6 Abs. 1-2) sind ehrenamtlich.
Die Mitglieder haben das Recht, an den jährlichen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der Mitgliederbeitrag ist jährlich zu leisten.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail oder Schreiben) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des neuen Vorstandes
die Wahl des/der Kassenprüfer/innen
die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer/innen
die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
die Entscheidung über eingereichte Anträge
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Vereins
der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach den Vorgaben nach §4 Ziffer 4 d erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
der/dem 1. Vorsitzende/r
der/dem 2. Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (Mail oder Schreiben) ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3% der Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
Beschlüsse des Vorstandes werden, in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von einem Vereinsmitglied geprüft, der hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein
Er/Sie erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige
Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung und Erziehung.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am Mittwoch, dem 16. Oktober 2013 beschlossen.